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Gerne überprüfen wir kostenfrei ob Ihr Vertrag lukrativ widerrufbar ist, oder rufen Sie für eine Ersteinschätzung zurück.

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Informationen zum Autokreditwiderruf

Baier Depner Rechtsanwälte ist Ihre Spezialkanzlei für den Widerruf von Autokreditverträgen

Kostenlose Prüfung Ihres Vertrages

Autokredit WiderrufBestes Vorgehen

1. Prüfen ob Ihr Vertrag widerrufbar ist
2. Rechtsschutzversicherung prüfen
3. Widerruf gegenüber der Bank aussprechen
4. Durchsetzung des Widerrufs mit einem spezialisiertem Rechtsanwalt

Kostenlosen Ersteinschätzung zum Autokreditwiderruf:

Gerne beraten wir Sie. Füllen Sie einfach das Formular aus und wir kontaktieren Sie schnellstmöglich.

1. Prüfen ob der Vertrag widerrufbar ist.

a. Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt

gerne übernehmen wir die Prüfung für Sie, ob der Autokreditwiderruf in Ihrem Fall möglich ist.

Füllen Sie am Besten das nachfolgende Formular aus, und übersenden dieses an uns.

Wir zeigen Ihnen dann die in Ihrem Vertrag enthaltenen Fehler auf und beraten Sie umfassend beim weiteren Vorgehen.

kostenfreie Überprüfung der Vertragsunterlagen

b. Erste Selbstprüfung der häufig vorkommenden Fehler.

Die nachfolgend aufgeführten Punkte führen nach unserer Einschätzung zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Noch nicht haben Gerichte über alle Punkte entschieden. Die Punkte die schon so auch von Gerichten entschieden worden sind, haben wir entsprechend mit einem Haken für Sie markiert.

Vorliegend möchten wir unterteilen die Fehler in der Widerrufsbelehrung selbst und die fehlenden Pflichtangaben nach Art 247 §1 – 13 Abs. 1 und 2 EGBGB.

Fehler bei der geforderten Schriftform und der Einbeziehung der Standardinformationen

  • fehlende Unterschrift unter dem Vertrag
  • fehlende Einbeziehung der Standardinformationen für Verbraucher

fehlende Unterschrift unter dem Vertrag

Beispiel fehlende Unterschrift

Häufig wurde entgegen der Voraussetzung des § 356 b Abs. 1 BGB keine Vertragsurkunde oder aber auch ein Antrag des Darlehensantrages übergeben. Vorliegend wird in der Regel nur ein entsprechender blanko Ausdruck ohne Unterschriften übergeben.

Nach der Voraussetzung des BGH (Urteil vom 21.02.2017 Az: XI ZR 381/16), ist eine Vertragsurkunde das unterzeichnete schriftliche Original eines Vertrages.

Diesem Erfordernis genügt in der Regel die Verträge nicht, wenn hier aufgeführt wird: z.B. „Originalunterschrift siehe Ausfertigung für die Volkswagen Bank“

Zumindest hätte dem Kreditnehmer eine Abschrift z.B. Kopie des Vertrages mit seiner Unterschrift übergegeben werden müssen. (vgl. § 356 b Abs. 1 BGB.). Nach unserer Meinung führt dieser Fehler alleine schon zur Widerrufbarkeit des Vertrages.

fehlende Einbeziehung der Standardinformationen für Verbraucher

fehlende Einbeziehung der Standardinformationen für Verbraucher

§492 Abs. 2 BGB enthält folgende Regelung:

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

Vorliegend findet sich jedoch die entsprechenden Informationen in der Regel nur in den Standardinformationen für Verbraucher, welche jedoch nur vorvertraglich übergeben worden sind. Nach dem Gesetz ist jedoch gefordert, dass „der Vertrag“ die entsprechenden Informationen enthalten muss.

fehlenden Pflichtangaben nach Art 247 §1 - 13 Abs. 1 und 2 EGBGB

Selbst wenn man unterstellt, dass die Standardinformationen für Verbraucher wirksam in den Vertrag einbezogen worden wären, fehlt es immer noch an entsprechenden Pflichtangaben. Diese Fehler zeigen wir Ihnen nachfolgend auf.

  • fehlendes Kündigungsrecht nach §314 BGB
  • Vorfälligkeitsentschädigung
  • fehlende Nennung des Darlehensvermittlers und der Gebührenhöhe
  • fehlende Nennung der Auszahlungsbedingungen
  • fehlende Nennung der Aufsichtsbehörde
  • fehlende Nennung der Art des Darlehens

fehlendes Kündigungsrecht nach §314 BGB

Beispiel fehlendes Kündigungsrecht

Per Gesetz und wie auch explizit in der Gesetzesbegründung aufgeführt ist, sind die Kreditinstitute dazu verpflichtet, den Kunden über seine gesetzlichen Kündigungsrechte zu informieren. Wie in dem Beispiel aufgeführt, ist diese in der Regel nicht mit aufgenommen.

In vielen Verträgen geschieht dies entweder gar nicht oder nur in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, also außerhalb des eigentlichen Vertrages. Wie das OLG Frankfurt urteilte, ist der Darlehensnehmer darüber zu unterrichten, wie er selbst den Vertrag kündigen könnte und wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist. Auch ist ein Hinweis notwendig, dass befristete Verträge nach Paragraph 314 BGB gekündigt werden können.

Hier informiert die Bank jedoch lediglich über das Ihr selbst zustehende Kündigungsrecht nach §314 BGB und nicht über das dem Darlehensnehmer zustehende Recht.

Vorfälligkeitsentschädigung

fehlenden information zur Vorfälligkeitsentschädigung

Vorliegend wird in den AGB oft nur unzureichend über die Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt. Hier wird auf vom BGH vorgegebene finanzmathematische Berechnungsmethoden hingewiesen.

Der BGH gibt jedoch gerade keine Berechnungsmethoden vor. Es ist daher unklar, welche Berechnungsmethode tatsächlich angewandt wird. Somit ist auch über diese Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß in den AGB aufgeklärt worden.

fehlende Nennung des Darlehensvermittlers und der Gebührenhöhe

fehlende Nennung des Darlehensvermittlers und der Gebührenhöhe

Vorliegend wird in den vorvertraglichen Informationen über die Darlehensvermittlung aufgeklärt. Insbesondere dass der Vermittler nicht näher zu bestimmende Vorteile gewährt wird. In dem vertrag selbst ist jedoch keine Pflichtinformation dazu enthalten, welche Vorteile der Darlehensvermittler erhält.

Da dies jedoch eine Pflichtangabe ist, ist die Frist zum Widerruf daher ebenfalls nicht angelaufen.

fehlende Nennung der Auszahlungsbedingungen

fehlenden Nennung der Auszahlungsbedingungen

In dem Vertrag selbst sind keine Auszahlungsbedingungen genannt. Wenn man ebenfalls noch die Auszahlungsbedingungen welche in den vorvertraglichen Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite aufgeführt sind, wird auch der Verbraucher nicht schlauer.

Hier wird mitgeteilt: „Der im Gesamtkreditbetrag ganz oder teilweise enthaltene Kaufpreis wird zum Zeitpunkt seiner Fälligkeit an die Verkäufer-/ Vermittler-/ Reparaturfirma ausbezahlt.“

Vorliegend fehlt es jedoch somit an der Mitteilung der entsprechenden Auszahlungsbedingungen, welche ebenfalls eine Pflichtinformation ist.

fehlende Nennung der Aufsichtsbehörde

fehlenden Nennung der Aufsichtsbehörde

In vielen Verträgen wird lediglich die BaFin als Aufsichtsbehörde genannt. Vorliegend ist dies nicht korrekt, da nach dem Gesetz die Verpflichtung besteht, alle Aufsichtsbehörde zu nennen. Hier gehört insbesondere die Aufsichtsbehörde für die Zulassung als Europäische Bank, mithin die EZB.

Somit sind hier auch die Pflichtangaben nicht eingehalten und der Vertrag kann widerrufen werden.

fehlende Nennung der Art des Darlehens

fehlende Nennung der Art des Darlehens

Lediglich in den Europäischen Standardinformationen wird die Art des Darlehens genannt. Dies ist in den meisten Fällen ein Annuitätendarlehen mit einem verbrieftem Rückgaberecht.

Der Vertrag selbst schweigt jedoch zu der Pflichtangabe. Es wird in der Regel in dem Vertrag lediglich darüber aufgeklärt, wieviele Raten gezahlt werden müssen. Die Ratenanzahl stimmt dabei in einigen Fällen ebenfalls nicht. Insbesondere Schweigt der Vertrag über das verbriefte Rückgaberecht, so wie in den Standardinformationen. Dies ist ebenfalls ein Fehler, da diese Angabe in den Pflichtinformationen gefordert wird.

Fehler in der Widerrufsbelehrung selbst

  • falsche Information zur Rückzahlung
  • falsche Information zur 0,00 % Finanzierung
  • falsche Information zur Wertersatzpflicht
  • falsche Nennung einer Zurückzahlungspflicht

falsche Information zur Rückzahlung

Beispiel fehlendes Kündigungsrecht

Per Gesetz und wie auch explizit in der Gesetzesbegründung aufgeführt ist, sind die Kreditinstitute dazu verpflichtet, den Kunden über seine gesetzlichen Kündigungsrechte zu informieren. Wie in dem Beispiel aufgeführt, ist diese in der Regel nicht mit aufgenommen.

In vielen Verträgen geschieht dies entweder gar nicht oder nur in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, also außerhalb des eigentlichen Vertrages. Wie das OLG Frankfurt urteilte, ist der Darlehensnehmer darüber zu unterrichten, wie er selbst den Vertrag kündigen könnte und wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist. Auch ist ein Hinweis notwendig, dass befristete Verträge nach Paragraph 314 BGB gekündigt werden können.

falsche Information zur 0,00 % Finanzierung

falsche Information zum zahlenden Sollzins

In der Widerrufsinformation wird häufig auf eine 0,00 € zu zahlende Vergütung pro Tag hingewiesen. Ein Satz zuvor, wird jedoch gerade auf den vereinbarten Sollzins hingewiesen. Hier liegt in der Regel eine Diskrepanz vor. Der vereinbarte Sollzins ist in den meisten Fällen gerade nicht 0 % sondern ein anderer. Aufgrund dessen ist die Widerrufserklärung gerade für Verbraucher missverständlich und somit unwirksam.

falsche Information zur Wertersatzpflicht

Unterschiedliche Informationen zur Wertersatzpflicht

In der Widerrufsinformation wird eine andere Wertersatzpflicht genannt, wie in den AGB.

IN der Widerrufsinformation sieht diese wie folgt aus:

In den AGB wird diese jedoch um die Kosten einer Zulassung erweitert. Beispiel Auszug aus den AGB:

Diese Erweiterung der Kostentragungspflicht dürfte jedoch gerade mit der in der Widerrufsinformation gemachten Erklärung nicht im Einklang stehen, da hier eine weitere Kostentragungspflicht gefordert wird. Dies dürfte mit der Widerrufsinformation nicht in Einklang zu bringen sein.

Somit ist die Widerrufsinfomration in Bezug auf die AGBS auch missverständlich.

falsche Nennung einer Zurückzahlungspflicht

Falsche Information über die Zurückzahlungspflicht

In der Widerrufsinformation wird fälschlicherweise darüber aufgeklärt, dass das Darlehen zurückzuzahlen wäre. Da dieses Darlehen jedoch in der Regel direkt an das Autohaus ausgezahlt wird, Trift den Verbraucher jedoch gerade nicht die Pflicht, dass dieser den Darlehensbetrag zurückzahlen muss, sondern dies muss in aller Regel das entsprechende Autohaus durchführen. Somit ist die Widerrufsinformation an dieser Stelle ebenfalls unwirksam.

2. Prüfen ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben

Sie sollten eine Verkehrsrechtschutzversicherung haben.

Zum Leistungsumfang einer Verkehrsrechtsschutzversicherten gehört im Regelfall der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auf den sich gerade die Finanzierung des Darlehensvertrages bezieht. Die Verkehrsrechtschutzversicherung übernimmt somit die Kosten.

 

Der Rechtsschutzfall tritt erst ein, wenn die Bank das Widerrufsrecht pflichtwidrig zurückweist. Der Kunde kann diesen Augenblick selbst steuern, indem er den Widerruf erst erklärt, wenn auch Versicherungsschutz besteht.

a. Sie haben eine Rechtsschutzversicherung.

Eine Rechtsschutzversicherung hat meist eine 3 monatigen Wartezeit. Bitte kontaktieren Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt, bevor Sie den Widerruf erklären. Der Rechtschutzfall tritt nämlich erst mit der Verweigerung des Widerrufes ein. Wenn diese in der Wartezeit erklärt wie, wäre die Rechtsschutzversicherung nicht eintrittspflichtig.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die eintrittspflichtig wird, können Sie gefahrlos den Widerruf, wie unter Nr. 3 beschrieben erklären.

b. Sie haben KEINE Rechtsschutzversicherung.

Sie haben noch die Möglichkeit eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Achten Sie hier darauf, dass dies eine Rechtsschutzversicherung ist, welche ebenfalls den Widerruf von entsprechenden Verträgen umfasst, meistens eine Verkehrsrechtschutzversicherung.

Weiter sollten Sie dann noch die Wartezeit (meistens 3 Monate) abwarten, ehe Sie den Widerruf erklären. Ein Rechtsschutzfall tritt erst dann ein, wenn die Bank den Widerruf verweigert.

Sie sollten zunächst eine Rechtsschutzversicherung abschließen und die vertraglich vereinbarte Wartezeit abwarten, bevor Sie den Widerruf erklären. Erst danach sollten Sie das vorbereitete Widerrufsschreiben unter Nr. 3 versenden.

3. Widerruf gegenüber der Bank aussprechen

Den Widerruf gegenüber der Bank erklären Sie am Besten mit dem nachfolgend vorbereiteten Schreiben. Hierin wird die Bank aufgefordert, den entsprechenden Widerruf zu akzeptieren.

 

Das Schreiben können Sie hier auch komfortabel als entsprechende Wordvorlage herunterladen: zur Wordvorlage

per Einschreiben

<an Darlehensgeber (Bank) einfügen

z.B Volkswagen Bank>

 

 

per Telefax vorab an: <Faxnummer Darlehensgeber (Bank)>

 

<Datum Heute einfügen>

 

 

Externe Vorgangsnummer: <externe Vorgangsnummer einfügen>

Betriebsnummer: <Betriebsnummer einfügen>

Verkäufernummer: <Verkäufernummer einfügen>

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit

widerrufe

 ich den mit Ihnen unter der obigen externen Vorgangsnummer geschlossenen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Kfz.

Die rechtliche Überprüfung der Vertragsunterlagen ergab, dass wir nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert worden sind. Die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsinformationen und die gesetzlichen Pflichtangaben sind von Ihrem Haus nicht eingehalten worden.

Auf die Schutzwirkung einer gesetzlichen Musterbelehrung können Sie sich nicht berufen, da Sie den gesetzlichen Mustertext einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen haben.

Da Ihr Haus die entsprechenden Anforderungen für eine wirksame Widerrufsbelehrung nicht eingehalten hat, wurde die Widerrufsfrist von grundsätzlich 14 Tagen nicht in Gang gesetzt. Damit kann ich noch heute den Widerruf erklären.

Mit der Widerrufserklärung sind ebenfalls auch die verbundenen Verträge entsprechend widerrufen worden.

Aufgrund des erklärten Widerrufes ist das Darlehen rückabzuwickeln. Die beiderseitig empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren. Aufgrund dessen sind wir verpflichtet das mit der Darlehensvalute finanzierte Fahrzeug an Sie zu übergeben, zuzüglich der vereinbarten, oder falls dies für uns günstiger ist, der damals marktüblichen Zinsen. Auch Sie sind verpflichtet, die an Sie erbrachten Leistungen zurückzuerstatten und die daraus gezogenen Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatzes herauszugeben.

Wir bieten hiermit das für den Darlehen als Sicherheit dienenden PKW an, an Sie an Ihrem Geschäftssitz zu übergeben und zu übereignen.

Alternativ bin ich bereit, auf Ihren ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch das Fahrzeug an den ursprünglichen Verkäufer oder an einen anderen Händler in meiner Nähe zu übergeben.

Wir fordern Sie auf

  1. die Wirksamkeit des Widerrufs zu bestätigen
  2. das Kreditverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und den sich hieraus ergebenen Überbetrag auszuzahlen, oder die noch offene Restforderung mitzuteilen, so dass wir den Betrag innerhalb der Frist von 30 Tagen begleichen bzw. erhalten können.
  3. Mitzuteilen, wie und wo das Fahrzeug an Sie übergeben werden kann

unter setzen einer Frist zum

<einfügen Frist von 14 Tagen>.

 

Weitere Leistungen erbringe ich nur noch unter Vorbehalt der Rückforderung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Häufige Reaktionen von Banken:

a. Schreiben der Prüfung von der Bank

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass Ihr Widerrufsschreiben eingegangen ist. Hier wird um eine längere Prüfungsfrist gebeten. Hintergrund ist, dass die Banken gerne auf Zeit spielen, da diese hoffen, dass hierdurch deren Ansprüche verbessert wird. Ab dem Zeitpunkt, in dem die 14 Tage abgelaufen sind, raten wir eine spezialisierte Kanzlei zu beauftragen.

b. Ablehnugnsschreiben der Bank

In dem Großteil der Fälle kommt nach der Prüfung ca weitere 3 Wochen bis 1 Monat ein weiteres Schreiben, in dem mitgeteilt wird, dass der Widerruf nicht mehr möglich sei. In der Regel kommen Sie ab diesem Punkt nur noch mit einem spezialisierten Rechtsanwalt weiter, der hier die notwendige Fachkenntnis hat.

4. Durchsetzung Ihrer Ansprüche mit einer spezialisierten Kanzlei

Nachdem Sie die vorherigen Schritte durchgeführt haben, würden wir Ihnen gerne mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen.

Im ersten Schritt würden wir die Bank nochmals aussergerichtlich anschreiben und die entsprechende Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung für Sie einholen.

Sollte die Bank dann den Widerruf weiterhin verweigern, werden wir eine entsprechende Klage für Sie einlegen um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Durchsetzung der Ansprüche anfragen
5. Höhe Ihrer Ansprüche

häufig werden wir gefragt, welche Höhe die Ansprüche genau haben. Wir haben hier Ihnen beigefügt ein entsprechendes Rechenbeispiel beigefügt. Ebenfalls können Sie auch überschlägig die entsprechenden Ansprüche mit unserem Anspruchsrechner berechnen.

Ihre Berater

Rechtsanwältin Melanie Depner, LL.M.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Rechtsanwalt Andreas Baier

Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
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