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Baier Depner Rechtsanwälte ist Ihre Spezialkanzlei für den Widerruf von Autofinanzierungen.

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Eine klare Fokussierung in der Kanzlei Baier Depner Rechtsanwälte führt dazu, dass ein sehr großes Detailwissen in den bearbeiteten Fällen vorliegt und eine große Erfahrung durch eine Vielzahl von gleichgelagerten bearbeiteten Fällen. Von diesem Erfahrungsschatz profitieren Sie direkt als Mandant.

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Was bedeutet Widerrufsjoker bei Autofinanzierungen?

Bei zahlreichen Autokrediten wurden Verbraucher nicht korrekt über ihre Rechte, insbesondere das Widerrufsrecht informiert.

Aufgrund dessen kann bei Finanzierungsverträgen wie z.B. Autofinanzierungsvertrag oder Leasingvertrag ein lukratives Widerrufsrecht bestehen.

Folgende Gerichte (Landgerichts Arnsberg vom 17.11.2017 Az.: I-2 O 45/17, Landgericht Berlin vom 05.12.2017, AZ: 4 O 150/16, Landgericht Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018 – 4 O 232/17, Landgericht München I Urteil vom 09.02.2018, AZ: 29 O 14138/17, ) haben in Sensationsurteilen das lukrative Widerrufsrecht schon bestätigt. Nutzen Sie daher Ihre hervorragende Chance.

Aktuelles Sensationsurteil Urteil! Rückabwicklung ohne Nutzungsersatz.

Das Landgericht Ravensburg hat in einer Entscheidung vom 07.08.2018 unsere Rechtsmeinung, dass eine Rückabwicklung ohne Nutzungsersatz möglich ist, bestätigt. (LG Ravensburg Az: 2 O 259/17)

Voraussetzung für den Widerrufsjoker ist, dass die Widerrufserklärung oder die übergebenen Vertragsunterlagen fehlerhaft waren und Ihnen eine Widerrufsrecht zusteht. Es ist somit egal, ob sie einen Diesel oder Benziner besitzen. Es ist auch egal, ob dieser vom Dieselabgasskandal betroffen ist oder auch nicht.

Bei Dieseln ist lediglich der Widerruf noch lukrativer, da diese Fahrzeuge aufgrund der drohenden Fahrverbote des Dieselabgasskandales von einem hohen Wertverlust betroffen sind.

Was bringt der Widerruf bei einer Autofinanzierung?

Sie haben einen Audi A 6 als Neuwagen am 1.6.2016 zu einem Preis von 55.000 € gekauft.

Sie fahren mit dem Fahrzeug in den ca. 1 1/2 Jahren bis zum 01.01.2018 insgesamt 25.000 km.

Sie haben einen Sollzins von 0,90 % p.a. vereinbart.

Eine Anzahlung leisten Sie nicht.

Ihre Zahlungen ohne Widerruf: 10.367,46 €
Ihre Zahlungen mit Widerruf 5.212,53 €
Nutzungsersatz 4.625,00 €
Zinsen 587,53 €

Ihr Vorteil in diesem Beispiel liegt mithin bei 5.154,93 €. Darüberhinaus ist es bei Gericht noch umstritten, ob man bei Finanzierungsverträgen nach dem 13.06.2014 überhaupt Nutzungsersatz zu zahlen braucht.

Was bringt der Widerruf bei einem Fahrzeugleasing?

Sie haben einen Audi A 3 als Neuwagen am 1.6.2016 mit einem Neupreis von 43.300 € mit einer monatlichen Rate von 470,00 € im Monat geleast.

Sie fahren mit dem Fahrzeug in den ca. 1 1/2 Jahre bis zum 01.01.2018 insgesamt 20.000 km. Eine Leasingsonderzahlung leisten Sie nicht.

Der vereinbarte Sollzins lautet: 1,17 % Prozent p.a..

Ihre Zahlungen ohne Widerruf: 8.460,00 €
Ihre Zahlungen mit Widerruf 4.426,66 €
Nutzungsersatz 3.666,66 €
Zinsen 759,91 €

Ihr Vorteil in diesem Beispiel liegt mithin bei 4.033,56 €. Darüberhinaus ist es bei Gericht noch umstritten, ob man bei Finanzierungsverträgen nach dem 13.06.2014 überhaupt Nutzungsersatz zu zahlen braucht.

Welche Banken sind betroffen?
  • Volkswagen Bank und andere Banken des VW-Konzerns (Audi Bank, SEAT Bank, ŠKODA Bank)
  • BMW Bank
  • FCA Bank (Fiat Bank, Jaguar Bank)
  • FCE Bank (Ford Bank)
  • Honda Bank
  • Mercedes-Benz Bank
  • MCE Bank (MKG Bank – Mitsubishi)
  • RCI Banque (Nissan Bank)
  • Opel Bank
  • PSA Bank (PEUGEOT, CITROËN)
  • Porsche Financial Services
  • Renault Bank
  • Toyota Kreditbank

Diese Liste ist bei weitem nicht abschließend. Schicken Sie uns einfach Ihren Finanzierungsvertrag, und wir überprüfen den vertrag für Sie im Detail, damit wir Ihnen die entsprechenden Fehler aufzeigen können.

Welche Fehler sind oft in den Widerrufsbelehrungen vorhanden?

Die nachfolgend aufgeführten Punkte führen nach unserer Einschätzung zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Noch nicht haben Gerichte über alle Punkte entschieden. Die Punkte die schon so auch von Gerichten entschieden worden sind, haben wir entsprechend mit einem Haken für Sie markiert.

Vorliegend möchten wir unterteilen die Fehler in der Widerrufsbelehrung selbst und die fehlenden Pflichtangaben nach Art 247 §1 – 13 Abs. 1 und 2 EGBGB.

Fehler bei der geforderten Schriftform und der Einbeziehung der Standardinformationen

  • fehlende Unterschrift unter dem Vertrag
  • fehlende Einbeziehung der Standardinformationen für Verbraucher

fehlende Unterschrift unter dem Vertrag

Beispiel fehlende Unterschrift

Häufig wurde entgegen der Voraussetzung des § 356 b Abs. 1 BGB keine Vertragsurkunde oder aber auch ein Antrag des Darlehensantrages übergeben. Vorliegend wird in der Regel nur ein entsprechender blanko Ausdruck ohne Unterschriften übergeben.

Nach der Voraussetzung des BGH (Urteil vom 21.02.2017 Az: XI ZR 381/16), ist eine Vertragsurkunde das unterzeichnete schriftliche Original eines Vertrages.

Diesem Erfordernis genügt in der Regel die Verträge nicht, wenn hier aufgeführt wird: z.B. „Originalunterschrift siehe Ausfertigung für die Volkswagen Bank“

Zumindest hätte dem Kreditnehmer eine Abschrift z.B. Kopie des Vertrages mit seiner Unterschrift übergegeben werden müssen. (vgl. § 356 b Abs. 1 BGB.). Nach unserer Meinung führt dieser Fehler alleine schon zur Widerrufbarkeit des Vertrages.

fehlende Einbeziehung der Standardinformationen für Verbraucher

fehlende Einbeziehung der Standardinformationen für Verbraucher

§492 Abs. 2 BGB enthält folgende Regelung:

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

Vorliegend findet sich jedoch die entsprechenden Informationen in der Regel nur in den Standardinformationen für Verbraucher, welche jedoch nur vorvertraglich übergeben worden sind. Nach dem Gesetz ist jedoch gefordert, dass „der Vertrag“ die entsprechenden Informationen enthalten muss.

fehlenden Pflichtangaben nach Art 247 §1 - 13 Abs. 1 und 2 EGBGB

Selbst wenn man unterstellt, dass die Standardinformationen für Verbraucher wirksam in den Vertrag einbezogen worden wären, fehlt es immer noch an entsprechenden Pflichtangaben. Diese Fehler zeigen wir Ihnen nachfolgend auf.

  • fehlendes Kündigungsrecht nach §314 BGB
  • Vorfälligkeitsentschädigung
  • fehlende Nennung des Darlehensvermittlers und der Gebührenhöhe
  • fehlende Nennung der Auszahlungsbedingungen
  • fehlende Nennung der Aufsichtsbehörde
  • fehlende Nennung der Art des Darlehens

fehlendes Kündigungsrecht nach §314 BGB

Beispiel fehlendes Kündigungsrecht

Per Gesetz und wie auch explizit in der Gesetzesbegründung aufgeführt ist, sind die Kreditinstitute dazu verpflichtet, den Kunden über seine gesetzlichen Kündigungsrechte zu informieren. Wie in dem Beispiel aufgeführt, ist diese in der Regel nicht mit aufgenommen.

In vielen Verträgen geschieht dies entweder gar nicht oder nur in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, also außerhalb des eigentlichen Vertrages. Wie das OLG Frankfurt urteilte, ist der Darlehensnehmer darüber zu unterrichten, wie er selbst den Vertrag kündigen könnte und wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist. Auch ist ein Hinweis notwendig, dass befristete Verträge nach Paragraph 314 BGB gekündigt werden können.

Hier informiert die Bank jedoch lediglich über das Ihr selbst zustehende Kündigungsrecht nach §314 BGB und nicht über das dem Darlehensnehmer zustehende Recht.

Vorfälligkeitsentschädigung

fehlenden information zur Vorfälligkeitsentschädigung

Vorliegend wird in den AGB oft nur unzureichend über die Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt. Hier wird auf vom BGH vorgegebene finanzmathematische Berechnungsmethoden hingewiesen.

Der BGH gibt jedoch gerade keine Berechnungsmethoden vor. Es ist daher unklar, welche Berechnungsmethode tatsächlich angewandt wird. Somit ist auch über diese Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß in den AGB aufgeklärt worden.

fehlende Nennung des Darlehensvermittlers und der Gebührenhöhe

fehlende Nennung des Darlehensvermittlers und der Gebührenhöhe

Vorliegend wird in den vorvertraglichen Informationen über die Darlehensvermittlung aufgeklärt. Insbesondere dass der Vermittler nicht näher zu bestimmende Vorteile gewährt wird. In dem vertrag selbst ist jedoch keine Pflichtinformation dazu enthalten, welche Vorteile der Darlehensvermittler erhält.

Da dies jedoch eine Pflichtangabe ist, ist die Frist zum Widerruf daher ebenfalls nicht angelaufen.

fehlende Nennung der Auszahlungsbedingungen

fehlenden Nennung der Auszahlungsbedingungen

In dem Vertrag selbst sind keine Auszahlungsbedingungen genannt. Wenn man ebenfalls noch die Auszahlungsbedingungen welche in den vorvertraglichen Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite aufgeführt sind, wird auch der Verbraucher nicht schlauer.

Hier wird mitgeteilt: „Der im Gesamtkreditbetrag ganz oder teilweise enthaltene Kaufpreis wird zum Zeitpunkt seiner Fälligkeit an die Verkäufer-/ Vermittler-/ Reparaturfirma ausbezahlt.“

Vorliegend fehlt es jedoch somit an der Mitteilung der entsprechenden Auszahlungsbedingungen, welche ebenfalls eine Pflichtinformation ist.

fehlende Nennung der Aufsichtsbehörde

fehlenden Nennung der Aufsichtsbehörde

In vielen Verträgen wird lediglich die BaFin als Aufsichtsbehörde genannt. Vorliegend ist dies nicht korrekt, da nach dem Gesetz die Verpflichtung besteht, alle Aufsichtsbehörde zu nennen. Hier gehört insbesondere die Aufsichtsbehörde für die Zulassung als Europäische Bank, mithin die EZB.

Somit sind hier auch die Pflichtangaben nicht eingehalten und der Vertrag kann widerrufen werden.

fehlende Nennung der Art des Darlehens

fehlende Nennung der Art des Darlehens

Lediglich in den Europäischen Standardinformationen wird die Art des Darlehens genannt. Dies ist in den meisten Fällen ein Annuitätendarlehen mit einem verbrieftem Rückgaberecht.

Der Vertrag selbst schweigt jedoch zu der Pflichtangabe. Es wird in der Regel in dem Vertrag lediglich darüber aufgeklärt, wieviele Raten gezahlt werden müssen. Die Ratenanzahl stimmt dabei in einigen Fällen ebenfalls nicht. Insbesondere Schweigt der Vertrag über das verbriefte Rückgaberecht, so wie in den Standardinformationen. Dies ist ebenfalls ein Fehler, da diese Angabe in den Pflichtinformationen gefordert wird.

Fehler in der Widerrufsbelehrung selbst

  • falsche Information zur Rückzahlung
  • falsche Information zur 0,00 % Finanzierung
  • falsche Information zur Wertersatzpflicht
  • falsche Nennung einer Zurückzahlungspflicht

falsche Information zur Rückzahlung

Beispiel fehlendes Kündigungsrecht

Per Gesetz und wie auch explizit in der Gesetzesbegründung aufgeführt ist, sind die Kreditinstitute dazu verpflichtet, den Kunden über seine gesetzlichen Kündigungsrechte zu informieren. Wie in dem Beispiel aufgeführt, ist diese in der Regel nicht mit aufgenommen.

In vielen Verträgen geschieht dies entweder gar nicht oder nur in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, also außerhalb des eigentlichen Vertrages. Wie das OLG Frankfurt urteilte, ist der Darlehensnehmer darüber zu unterrichten, wie er selbst den Vertrag kündigen könnte und wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist. Auch ist ein Hinweis notwendig, dass befristete Verträge nach Paragraph 314 BGB gekündigt werden können.

falsche Information zur 0,00 % Finanzierung

falsche Information zum zahlenden Sollzins

In der Widerrufsinformation wird häufig auf eine 0,00 € zu zahlende Vergütung pro Tag hingewiesen. Ein Satz zuvor, wird jedoch gerade auf den vereinbarten Sollzins hingewiesen. Hier liegt in der Regel eine Diskrepanz vor. Der vereinbarte Sollzins ist in den meisten Fällen gerade nicht 0 % sondern ein anderer. Aufgrund dessen ist die Widerrufserklärung gerade für Verbraucher missverständlich und somit unwirksam.

falsche Information zur Wertersatzpflicht

Unterschiedliche Informationen zur Wertersatzpflicht

In der Widerrufsinformation wird eine andere Wertersatzpflicht genannt, wie in den AGB.

IN der Widerrufsinformation sieht diese wie folgt aus:

In den AGB wird diese jedoch um die Kosten einer Zulassung erweitert. Beispiel Auszug aus den AGB:

Diese Erweiterung der Kostentragungspflicht dürfte jedoch gerade mit der in der Widerrufsinformation gemachten Erklärung nicht im Einklang stehen, da hier eine weitere Kostentragungspflicht gefordert wird. Dies dürfte mit der Widerrufsinformation nicht in Einklang zu bringen sein.

Somit ist die Widerrufsinfomration in Bezug auf die AGBS auch missverständlich.

falsche Nennung einer Zurückzahlungspflicht

Falsche Information über die Zurückzahlungspflicht

In der Widerrufsinformation wird fälschlicherweise darüber aufgeklärt, dass das Darlehen zurückzuzahlen wäre. Da dieses Darlehen jedoch in der Regel direkt an das Autohaus ausgezahlt wird, Trift den Verbraucher jedoch gerade nicht die Pflicht, dass dieser den Darlehensbetrag zurückzahlen muss, sondern dies muss in aller Regel das entsprechende Autohaus durchführen. Somit ist die Widerrufsinformation an dieser Stelle ebenfalls unwirksam.

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